Freiherr von Vichter Stiftung

Satzung der Freiherr von Vichter und Wissend’schen Stiftung

Präambel

Maria Anna Vichterin Freiin von Grueb, geborene Reiserin, widmete in ihrem Testament vom 11.1.1723 (kundgemacht am 8.5.1724) ihr gesamtes Vermögen, soweit hierüber nicht mit Legaten verfügt wurde, der Errichtung einer Stiftung unter dem Namen „Vichter und Wissend’sche Stiftung“. Mit dieser Stiftung verfolgte die Stifterin das Ziel, armen katholischen Kindern und Minderjährigen (Pupilen), deren Eltern nicht mehr am Leben oder nicht mehr imstande sind, hinreichenden Unterhalt zu verschaffen sowie eine entsprechende Erziehung und Ausbildung zu ermöglichen. In gewissem Umfang sollte auch den bedürftigen
Pflegeeltern von Waisenkindern als Anerkennung für ihre Mühe etwas zugute kommen. Eine Unterstützung aus Stiftungsmitteln sollte auch möglich sein bis zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit – „nach erlernter Profession“ – sollten Knaben angewiesen werden, ihr Brot selbst zu suchen und Mädchen sollten nach Erreichung des 18. Lebensjahres allenfalls einen Beitrag zu „Aussteuer und Heiratsgut“ erhalten. Die Erziehung im christlichen Glauben und die Beachtung der Grundsätze einer entsprechenden Lebensführung war ein besonderes Anliegen der Stifterin. Letztlich sollte die Stiftung auch dem Andenken an den Gatten der Stifterin, Leopold Ferdinand von Vihsend, dienen.

I. Name und Sitz

Die Stiftung führt den Namen „Freiherr von Vichter und Wissend’sche Stiftung“ und hat ihren Sitz in Wien.

II. Stiftungszweck

1. Stiftungszweck ist die Förderung der Ausbildung junger Menschen christlichen Glaubens. Der Stiftungszweck soll durch die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen, Studienbeihilfen, gegebenenfalls auch durch einmalige Zuwendungen, welche insbesondere aus Anlass eines Krankheits- oder Unglücksfalles, im Zusammenhang mit der Gründung eines eigenen Hausstandes oder der Schaffung einer beruflichen Existenzgrundlage gewährt werden können, erfüllt werden. Mit Stiftungsmitteln sollen insbesondere Waisen und Kinder weniger bemittelter Eltern bedacht werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

2. Studierende, die mit Ernst, Ausdauer und entsprechend nachweisbarem Erfolg ihr Studienziel verfolgen, können – eine rechtschaffende Lebensführung vorausgesetzt – auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres Studienbeihilfen und sonstige Zuwendungen aus Stiftungsmitteln erhalten. Mit der Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit, spätestens aber mit der Beendigung des 25. Lebensjahres, sind obgenannte Beihilfen jedoch einzustellen.

III. Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen besteht zum 31.12.2016 aus:

Anteilen der Liegenschaft EZ 664 der Katastralgemeinde Mariahilf mit dem Haus in 1060 Wien, Theobaldgasse 20, sowie aus:

a) Wertpapierdepot bei der Ersten Österr. Spar-Casse-Bank
b) Sparbuch bei der Ersten Österr. Spar-Casse-Bank
c) Konto bei der Ersten Österr. Spar-Casse-Bank

IV. Stiftungsorgane

1. Stiftungsorgane sind

a) der Kurator
b) der Vertreter des Kurators

Diese bilden gemeinsam den Vorstand der Stiftung und entscheiden einstimmig. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Stimme des Kurators.

2. Der Kurator und dessen Vertreter werden vom Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien bestellt und gegebenenfalls auch abberufen. Eine allfällige Abberufung ist auf eigenes Verlangen des Kurators oder des Stellvertreters auszusprechen, aber auch dann wenn dieser nicht gewillt oder in der Lage ist, den aus der Funktion sich ergebenden Obliegenheiten nachzukommen.

V. Vertretung und Verwaltung

1. Die Stiftung wird nach außen durch den Kurator, im Hinderungsfall durch dessen Vertreter vertreten.

2. Folgende Tätigkeiten sind vom Kurator und seinem Vertreter als Stiftungsvorstand gemeinsam durchzuführen:

– Verwaltung des Stiftungsvermögens
– Veranlagung des Stiftungsvermögens gem.f § 446 ASVG
– Zuspruch von Stipendien
– Satzungsänderungen
– Belastung des Stammvermögens der Stiftung
– Antrag auf Auflösung der Stiftungan die Stiftungsbeörde

3. Hinsichtlich der Liegenschaft EZ 664 der KG Mariahilf – hat der Vorstand einen behördlich konzessionierten Immobilienverwalter mit der Verwaltung zu beauftragen.

VI. Bewerbung um die Gewährung von Unterstützungen aus Stiftungsmitteln

1. Auf die Möglichkeit, sich um die Gewährung einer Unterstützung aus Stiftungsmitteln zu bewerben, ist jeweils vor einer in Betracht gezogenen Vergabe von Stipendien in geeigneter Form hinzuweisen – etwa durch Einladungen an die Caritas oder an den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, entsprechende Ansuchen und Vorschläge auf Zuteilung von Beihilfen und Unterstützungen zu unterbreiten.

2. Die Auswahl der zu unterstützenden Personen, bzw. der Widerruf der Gewährung eines Stipendiums obliegt dem Vorstand.

VII. Stiftungsprüfer

1. Der Stiftungsprüfer wird erstmalig vom Vorstand für fünf Jahre bestellt.

2. Zum Stiftungsprüfer dürfen nur

a) Wirtschaftsprüfer oder
b) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder
c) Revisoren im Sinne des §13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGB1. I Nr. 127/1997,

bestellt werden, die keine Mitglieder des Vorstandes sein dürfen und bei denen keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit im Sinne des § 271 UGB vorliegt.

3. Als Stiftungsprüfer ausgeschlossen ist, wer einen Bestätigungsvermerk gemäß BStFG über die Prüfung des Jahresabschlusses des Fonds bereits in fünf Fällen gezeichnet hat. Dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre.

4. In eventu können auch vom Vorstand zwei den Rechnungsprüfer auf unbestimmte Zeit bestellt werden, diese können jederzeit aus wichtigen Gründen vom Vorstand abberufen werden. Die beiden Rechnungsprüfer müssen unabhängig sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

VIII. Stiftungsaufsicht

1. Zuständige Stiftungsbehörde erster Instanz ist der Landeshauptmann von Wien (Amt der Wiener Landesregierung, MA 62, mittelbare Bundesverwaltung).

2. Der Stiftungsbehörde und dem Bundesministerium für Inneres – Stiftungsregister sind jeweils bis 30.9. eines jeden Jahres ein Rechnungsabschluss per 31.12. des vorangegangenen Jahres vorzulegen. Dem Rechnungsabschluss ist eine Liste jener Personen, die aus Stiftungsmitteln Beihilfen und Unterstützungen erhalten haben (Tätigkeitsbericht) sowie der Prüfbericht anzuschließen.

IX. Entschädigung für Mühewaltung

Dem Kurator und dessen Vertreter gebührt eine angemessene Entschädigung für Mühewaltung.

X. Auflösung der Stiftung

Im Fall der Auflösung der Stiftung ist das vorhandene Stiftungsvermögen einer gemeinnützigen oder caritativen Institution (Stiftung mit ähnlichen Stiftungszweck, Caritas, SOSKinderdörfer, u.ä.) mit der Widmung zuzuweisen, dieses Vermögen im Sinn der Stifterin bestmöglich zum Wohl armer Kinder und Waisen einzusetzen.

 

« zurück zur Startseite

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen